Bürgerverein Steinbüchel e.V.

„Bürgerverein Steinbüchel e.V."

Satzung

§ 1 Name und Sitz

 

(1)         Der Verein führt den Namen „Bürgerverein Steinbüchel ev.".

(2)        Sitz des Vereins ist Leverkusen.

 

§ 2 Zweck

 

Zweck des Vereins ist die Förderung des Gemeinsinns und das Engagement der Bürgerinnen und Bürger in Steinbüchel (in der Definition des Pfarrverbandes Steinbüchel).

 

Hierzu zählen insbesondere die Förderung von Bildung und Erziehung, Kunst und Kultur einschließlich Denkmalpflege Jugend- und Altenhilfe, Behinderte, Sport, Natur- und Umweltschutz sowie die Heimatpflege und Heimatkunde.

 

Der Verein kann mit den Mitteln, die dafür bestimmt sind und nicht zeitnah verwendet werden, auch eine steuerbegünstigte Stiftung errichten, die die Zwecke des § 2 des Vereins verfolgt.

 

Der Satzungszweck wird verwirklicht, insbesondere durch

 

  • Beteiligung an Maßnahmen und Projekten der Stadt Leverkusen und anderer gemeinnütziger Träger und Institutionen wie Kirchen, Schulen, Kindergärten und Vereine sowie eigene Maßnahmen 
  • durch eigene kulturelle Veranstaltungen bzw. Beteiligung daran, Förderung von Kindern und Jugendlichen im musischen und künstlerischen Bereich Förderung sportlicher Übungen und Leistungen, Förderung von Schulsport oder Vereinsanlagen 
  • Anschaffung und Pflege von Kunstgegenständen im öffentlichen Bereich, Erhaltung von Denkmälern und denkmalgeschützten Gebäuden 
  • Fördermittel für schulische Belange, Jugend- und Freizeitheime und Aktivitäten 
  • Unterstützung von Kindern und Jugendlichen
  • Verschönerungsmaßnahmen im Raum Steinbüchel
  • Errichten und Betreiben von Spielplätzen inkl. Anschaffung und Wartung von Geräten 
  • Verbesserung der Situation von Behinderten im öffentlichen Raum
  • Errichtung eines Waldlehrpfades

 

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden, Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.     Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.2004.

 

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Mitglied es Vereins kann jede natürliche Person und juristische Person des privaten oder öffentlichen Rechts werden.

(2) Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft wird erworben durch Aushändigung einer Mitgliedsbestätigung.

(3) Die Mitgliedschaft endet
a)       mit dem Tod
b)       durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein  Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Quartals unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zulässig 
c) durch Ausschluss aus dem Verein.

(4) Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.

 

§ 6 Organe

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1. Der Vorstand

2. Juniorenbeirat

3. Die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

 

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzendem, dem Schriftführer, dem Kassierer und drei Beisitzern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.

(3)         Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand einen kommissarischen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes.

 

§ 8 Juniorenbeirat

 

Der Juniorenbeirat hat die Aufgabe, die Arbeit des Vorstandes zu unterstützen und ihn zu beraten. Er besteht aus bis zu 10 Personen, die vom Vorstand berufen werden. Die Personen sollen in Steinbüchel wohnen, mindestens 16 Jahre alt sein. Die Dauer der Berufung beträgt 2 Jahre und kann mehrfach erfolgen.

 

§ 9 Die Mitgliederversammlung

 

(1)         Die Mitgliederversammlung ist jährlich vom 1. Vors. unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen durch persönliche Einladung mittels Brief an die letztbekannte Anschrift der Vereinsmitglieder einzuberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen.

(2)         Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

a)      Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr.

b)      Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung

c)      Festsetzung der Höhe des Mitgliedsbeitrages

d)      Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

e)      Beschlüsse über die Berufung eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand

f)        Hinsichtlich der Zweckbestimmung und der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. Bei allen anderen Satzungsänderungen beträgt die erforderliche Mehrheit 2/3 der anwesenden Mitglieder.
Bei allen andern Abstimmungen ist die Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.

(3) Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 15 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks oder der Gründe fordern.

(4) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

 

§ 10 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresmindestbeiträge und jeweils am 1. Januar eines Jahres im voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Sie kann den Beitrag für bestimmte Personengruppen bis zu 50 % ermäßigen.
Darüber hinaus können Beiträge für Aktivitäten (z.B. Sport) erhoben werden.
(Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.06.2016)

 

§ 11 Auflösung des Vereins und Anfall des Vereinsvermögens

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins zu je 20 % an die Kath. Kirchengemeinden St. Franziskus, St. Matthias und St. Nikolaus, sowie je 20 % an die evangelischen Gemeinden Spandauer Straße und Steinbücheler Straße, die es ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden haben. (Beschluss der Mitgliederversammlung vom 24.06.2013)

Stand der Satzung nach Mitgliederversammlung am 24. Juni 2016

 

 

 

 

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